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Die 36-jährige Klägerin auf dem Weg zur Gerichtsverhandlung. © BR

Kirchliche Arbeitgeberin darf Kopftuch verbieten

fs /  In Deutschland darf eine kirchliche Arbeitgeberin einer Angestellten das Kopftuch verbieten. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen hat Vorrang.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Das Gericht hatte den Fall einer türkischstämmigen Krankenschwester zu entscheiden, die nach drei Jahren Elternzeit und mehreren Monaten Krankheit mit Kopftuch an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wollte. Vor dem Unterbruch hatte sie kein Kopftuch getragen. Ihre Arbeitgeberin, eine evangelische Klinik in Bochum, lehnte das Kopftuch ab und stellte sie frei.
Vorinstanzen uneinig
Die Muslima klagte unter Berufung auf die Glaubensfreiheit im Grundgesetz (Verfassung) gegen ihre Arbeitgeberin. Sie verlangte Lohnnachzahlungen ab dem Zeitpunkt ihrer Freistellung. Das Arbeitsgericht Bochum gab ihr in erster Instanz recht. Das Landesarbeitsgericht Hamm hingegen wies ihre Klage ab. Das ebenfalls in der Verfassung verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen habe Vorrang vor der Glaubensfreiheit. Die Klinik dürfe von ihren nicht christlichen Mitarbeitenden im Dienst Neutralität verlangen. Mit dem Kopftuch trete die Klägerin «sichtbar» für ein anderes Glaubensbekenntnis ein und verstosse damit gegen die Weisung, sich in der Klinik neutral zu verhalten.

Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
Diese Ansicht teilt das Bundesarbeitsgericht. Laut dem Urteil hat das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen Vorrang vor der Glaubensfreiheit. Das Kopftuch als «Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben» sei mit der Weisung, sich in der Klinik neutral zu verhalten, nicht vereinbar, sagte eine Sprecherin des Bundesarbeitsgerichtes. Jedoch könne im Einzelfall das Kopftuch erlaubt sein, zum Beispiel wenn eine Angestellte im Labor arbeite und wenig Kontakt zu Menschen habe.
Die Vorinstanz muss nun entscheiden, ob die Arbeitgeberin der Klägerin tatsächlich als kirchliche Einrichtung gilt und ob die Klägerin nach ihrer Krankheit wieder leistungsfähig war (Urteil vom 24.9.2014: 5 AZR 611/12). Der Anwalt der Klägerin hat angekündigt, das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vor dem Bundesverfassungsgericht anzufechten.
Erstes höchstrichterliches Urteil
Das Bundesarbeitsgericht hat zum ersten Mal über ein Kopftuchverbot einer kirchlichen Arbeitgeberin entschieden. Bisher gab es höchstrichterliche Urteile zum Kopftuchverbot von privaten und öffentlichen Arbeitgebenden. So darf ein privater Arbeitgeber einer Verkäuferin in einem Kaufhaus das Kopftuch nur verbieten, wenn das Kopftuch für ihn einen konkreten Nachteil wie eine Umsatzeinbusse zur Folge hat. Eine staatliche Schule hingegen darf einer Lehrerin das Kopftuch verbieten. Die Neutralitätspflicht des Staates hat Vorrang vor dem Recht der Lehrerin auf Glaubensfreiheit.


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