Berlin: Ein Mann als Frauenvertreter – unmöglich

fs /  Ein Amtsrichter wollte an der Wahl einer Frauenvertreterin teilnehmen und selber kandidieren. Das geht nicht, sagt das Gericht.

Für die Wahl einer Frauenvertreterin in einer Berliner Behörde dürfen ausschliesslich Frauen kandidieren. Männer haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Diese Vorgaben im Landesgleichstellungsgesetz verstossen nicht gegen höherrangiges Recht. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtsgültig. Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist möglich.
Das Verwaltungsgericht hatte den Fall eines Berliner Amtsrichters zu beurteilen, der den Antrag gestellt hatte, an der Wahl einer Frauenvertreterin teilzunehmen und selber als Frauenvertreter zu kandidieren. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab. Darauf schlugen fünf weibliche Beschäftigte des Amtsgerichts den Antragsteller als Kandidaten für die Wahl zum Frauenvertreter vor. Der Wahlvorstand des Amtsgerichts lehnte die Kandidatur jedoch ab. Darauf beantragte der Amtsrichter beim Verwaltungsgericht, die Wahl auszusetzen.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Aufgrund des Landesgleichstellungsgesetzes seien nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle wahlberechtigt und wählbar. Diese Beschränkung verstosse nicht gegen höherrangiges Recht. Nach dem Grundgesetz (Verfassung) dürfe der Staat faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und EU-Richtlinien gegen Diskriminierung würden eine unterschiedliche Behandlung zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten erlauben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin


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