Mögliche Schwangerschaft ist kein Kündigungsgrund
Eine Kündigung wegen einer möglichen Schwangerschaft diskriminiert Frauen. Dies hat der Oberste Gerichtshof in Österreich entschieden.
Das Höchstgericht hatte den Fall der Angestellten einer Anwaltskanzlei zu beurteilen. Bei ihrer Anstellung hatte sie die Frage, ob sie sich in naher Zukunft Kinder wünsche, verneint. Trotzdem wurde sie im Jahr ihrer Anstellung schwanger. Die Frage, ob es ein Wunschkind sei, beantwortete sie gegenüber dem Arbeitgeber mit ja.
Vorwurf der Lüge
Damit verschlechterte sich das Arbeitsklima. Der Arbeitgeber warf ihr vor, bei der Anstellung gelogen zu haben. Arbeitsrechtlich müssen Frauen in dieser Situation jedoch nicht die Wahrheit sagen. Die Frau erlitt eine Fehlgeburt. Eine Woche nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz erhielt sie die Kündigung. Der Arbeitgeber begründete diese damit, dass das verlorene Kind ein Wunschkind gewesen sei. Sie werde wahrscheinlich wieder schwanger und dabei sei wieder mit Komplikationen zu rechnen. Das könne sich die Kanzlei auf Dauer nicht leisten.
Arbeitgeber muss Entschädigung zahlen
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und sprach der Gekündigten insgesamt fast 14’000 Euro (17'000 Franken) Entschädigung für den Verdienstausfall und die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu. Erstmals stellte das Höchstgericht fest, dass nicht nur eine Kündigung wegen einer tatsächlichen Schwangerschaft, sondern auch eine Kündigung wegen einer möglicherweise bevorstehenden Schwangerschaft das Gleichbehandlungsgesetz verletzt. Auf diesen Kündigungsschutz berufen können sich Frauen, die glaubhaft machen können, dass die Kündigung wegen einer möglicherweise bevorstehenden Schwangerschaft erfolgte. Dafür ist laut dem Höchstgericht mindestens ein erleichterter Indizienbeweis erforderlich.
Themenbezogene Interessen (-bindung) der Autorin/des Autors
keine
Weiterführende Informationen
Urteil des Obersten Gerichtshofes
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