Geru-15

Mütter müssen nach einer Trennung früher wieder Geld verdienen. © dbb

Betreuungsangebot entscheidend für Unterhalt

fs /  Wer Kinder betreut, muss nach der Trennung früher wieder erwerbstätig sein. Allerdings nur unter strengen Voraussetzungen, sagt das Schweizer Höchstgericht.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass nach einer Trennung derjenige Elternteil, welcher hauptsächlich die Kinder betreut, früher wieder erwerbstätig sein muss als bisher. Betroffen sind vor allem Mütter, da sie meistens die Kinder hauptsächlich betreuen. Sie erhalten weniger lang Betreuungsunterhalt als bisher. Der Betreuungsunterhalt ersetzt den Einkommensausfall für die Zeit, in welcher sie ein Kind betreuen.

Schulstufenmodell
Grundsätzlich entscheiden nach einer Trennung die Eltern über die Betreuungsform für ihr Kind. Für Streitfälle hat das Bundesgericht nun festgelegt, dass der betreuende Elternteil ab Beginn der obligatorischen Schulzeit, wenn das Kind etwa fünf Jahre alt ist, 50 Prozent einer Erwerbsarbeit nachgehen müssen. Wenn das jüngste Kind in die Sekundarstufe kommt, also etwa elf Jahre alt ist, müssen Mütter das Pensum auf 80 Prozent erhöhen. Bisher mussten sie ab dem 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes 50 Prozent einer Erwerbsarbeit nachgehen. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes müssen sie wie bisher 100 Prozent erwerbstätig sein.

Prüfungspflicht der Gerichte
Ob diese neue Regel angewendet wird, müssen die Gerichte im Einzelfall entscheiden. Eine Voraussetzung ist laut dem Bundesgericht, dass überhaupt ein Angebot an vor- oder ausserschulischer Kinderbetreuung vorhanden ist. Das Bundesgericht schreibt den Gerichten dafür eine «Prüfungspflicht» vor. Sie dürfen also nicht bloss vermuten, dass es ein solches Betreuungsangebot gibt.
Von der neuen Regel abweichen können Gerichte auch, wenn bei mehreren Kindern oder einem behinderten Kind die ausserschulische Betreuungslast deutlich grösser ist als bei einem Kind.
Prüfen müssen die Gerichte zudem, ob es überhaupt eine Erwerbsmöglichkeit für den betreuenden Elternteil gibt. Kriterien dafür sind laut dem Bundesgericht beispielsweise die Gesundheit und Ausbildung des betreuenden Elternteils und die Arbeitsmarktlage.

Erfolg für Väterorganisationen
Das Höchstgericht entlastet mit dem Urteil denjenigen Elternteil, der Unterhalt bezahlen muss. Das ist meist der Vater. Väterorganisationen begrüssten deshalb das Urteil. Für beide Elternteile gelte nun eine Erwerbspflicht. Fachleute warnen vor einer Überlastung der betreuenden Elternteile. Jonas Schweighauser, Anwalt für Familienrecht, sagte im «Tages-Anzeiger»: «Eine 80-Prozent-Erwerbsarbeit und daneben alleine zwei Heranwachsende im Alter von zum Beispiel 12 und 15 Jahren zu betreuen, dürfte eine echte Herausforderung sein.» Die neue Richtlinie könne in der Praxis «zu Lasten der betreuenden Eltern» gehen, wenn Politik und Wirtschaft die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht verbessern.


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