Geru-12

Das Bundesgericht verlangt keine Ressourcen für die Gleichstellungspolitik. © dbb

Minimale Anforderungen an Gleichstellungspolitik

fs /  In der Schweiz genügen eine Verordnung und ein Massnahmenplan, um den Gleichstellungsauftrag zu erfüllen. Geld ist nicht nötig.

Dies hat das Bundesgericht entschieden. Damit ist die Klage von 19 Privatpersonen aus dem links-grünen Lager gegen den Kanton Zug gescheitert. Dieser hatte in den neunziger Jahren für kurze Zeit ein kantonales Gleichstellungsbüro. Später beschloss das Parlament, eine Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann zu bilden. 2010 strich es diese Kommission ersatzlos.

Gleichstellungspolitik vor Höchstgericht
Zug musste diese «Gleichstellungspolitik» schon einmal vor Bundesgericht rechtfertigen. 2011 entschied das Höchstgericht, dass der Kanton verfassungsrechtlich nicht zur Schaffung einer Gleichstellungskommission oder -fachstelle verpflichtet werden kann. Er müsse aber festlegen, von wem, wie und mit welchen Mitteln der Kanton den verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrag umsetzen will. Ein Verzicht auf jede staatliche oder staatlich geförderte Gleichstellungsmassnahme sei verfassungswidrig. In seinem Urteil verwies das Höchstgericht auf die Bundesverfassung, die Kantonsverfassung und das Uno-Übereinkommen, die alle den Staat verpflichten, die tatsächliche Gleichstellung zu fördern.

Parlament gegen Gleichstellungsgesetz
Die Kantonsregierung liess sich lange Zeit. Erst im Frühjahr 2016 schlug sie ein kantonales Gleichstellungsgesetz vor. Darin sollte stehen, dass die Regierung Massnahmen anordnen kann und das Parlament die Finanzen spricht. Die Ausführung sollte bei den Direktionen (Ministerien) liegen. Doch das Kantonsparlament trat nicht einmal auf die Gesetzesvorlage ein. Darauf klagten 19 Privatpersonen beim Bundesgericht. Sie warfen den politischen Behörden vor, jahrelang «keine zielführenden institutionellen oder verfahrensmässigen Vorkehrungen ergriffen zu haben», um das Gleichstellungsdefizit im Kanton Zug zu beheben.

«Minimale organisatorische Basis»
Das Bundesgericht wies die Klage kürzlich mit der Begründung ab, dass die Kantonsregierung letztes Jahr eine Verordnung zur Gleichstellung von Frau und Mann und einen Massnahmenplan beschlossen habe. Damit habe sie eine «minimale organisatorische Basis» für die Zuger Gleichstellungspolitik geschaffen. Das Gericht verlangt einzig, dass die Regierung jetzt den Massnahmenplan veröffentlicht. Mehr Vorgaben machte das Höchstgericht nicht, trotz Vorbehalten. So heisst es im Urteil, dass sich nicht mit Sicherheit voraussagen lasse, ob die Verordnung «ohne zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen» ausreiche, um den verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrag wirksam umzusetzen.

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