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Deutschland muss die Auftraggeber einer ausländischen Leihmutter als Eltern anerkennen. © RMV

Gericht erlaubt indirekt Leihmutterschaft

/  Deutschland muss ein Paar als Eltern eines Kindes anerkennen, das eine ausländische Leihmutter geboren hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In Deutschland ist die Leihmutterschaft verboten. Nun hat das Höchstgericht sie indirekt erlaubt. Es hatte den Fall eines schwulen Paares zu entscheiden, das in einer Lebenspartnerschaft lebt. Die Männer engagierten eine Leihmutter in Kalifornien, wo Leihmutterschaft legal ist. Sie liessen mit dem Samen eines der Männer und einer anonym gespendeten Eizelle im Reagenzglas einen Embryo zeugen. Dieser wurde der Leihmutter eingepflanzt. Noch vor der Geburt des Kindes im Frühjahr 2011 liessen die beiden Männer sich von einem kalifornischen Gericht rechtlich als Eltern des Kindes anerkennen.
Vorinstanzen lehnten Anerkennung ab
Nach der Geburt des Kindes beantragten die Lebenspartner in Deutschland, rechtlich als Eltern anerkannt zu werden. Die Vorinstanzen lehnten dies jedoch ab. Nach deutschem Recht seien der Lebenspartner, der den Samen gespendet hat, und die Leihmutter rechtlich die Eltern. Der Lebenspartner des rechtlichen Vaters könne durch Stiefkindadoption eine rechtliche Elternstellung erhalten.
Ausländisches Urteil gilt
In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof nun anders entschieden. Das Urteil des kalifornischen Gerichts gelte auch in Deutschland. Das Höchstgericht begründete seinen Entscheid damit, dass ausländische Urteile grundsätzlich anzuerkennen seien. Das gelte nur nicht, wenn ausländische Urteile Grundrechte verletzen. Dies sei hier aber nicht der Fall.
Kindeswohl entscheidend
Leihmutterschaft sei zwar nach deutschem Recht verboten. Im vorliegenden Fall müssten aber auch die Rechte des Kindes und der Leihmutter berücksichtigt werden. Nach kalifornischem Recht sei die Leihmutter nicht die Mutter des Kindes. Sie habe auf die rechtliche Elternschaft verzichtet und sei nicht für das Kind verantwortlich. Die Anerkennung des ausländischen Urteils und damit der Elternschaft der Lebenspartner entspreche deshalb dem Kindeswohl. Das gelte insbesondere, weil ein Elternteil – im Unterschied zur Leihmutter – mit dem Kind biologisch verwandt sei.

Urteil hängig
Auch in der Schweiz ist Leihmutterschaft verboten. Ein ähnlicher Fall, wie er jetzt in Deutschland entschieden worden ist, liegt dem Höchstgericht vor. Das St. Galler Verwaltungsgericht hat letzten Sommer die rechtliche Elternschaft von zwei Männern anerkannt, die ihr Kind von einer Leihmutter in Kalifornien austragen liessen. Das Bundesamt für Justiz hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Rechtssprechung weicht Verbot auf
In den meisten europäischen Ländern ist Leihmutterschaft wie in Deutschland und der Schweiz verboten. Doch die Rechtssprechung weicht dieses Verbot zunehmend auf. So hat im letzten Sommer der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Frankreich in zwei Fällen verpflichtet, Kinder anzuerkennen, die Leihmütter im Ausland ausgetragen haben. Voraussetzung ist, dass ein biologischer Elternteil die französische Staatsbürgerschaft hat. Der Gerichtshof begründete sein Urteil mit dem «Recht auf Identität» und den «höheren Interessen der Kinder».

Kontroverse um Legalisierung

Die Frage, ob der Staat Leihmutterschaft erlauben soll oder nicht, ist umstritten. Die Argumente ähneln den Argumenten in der Debatte um die Legalisierung der Prostitution.
Die Befürworterinnen einer Legalisierung der Leihmutterschaft meinen, dass Frauen selber bestimmen können sollen, was sie mit ihrem Körper machen. Der Staat müsse lediglich dafür sorgen, Leihmütter vor Ausbeutung zu schützen.
Die Gegnerinnen einer Legalisierung der Leihmutterschaft sind der Ansicht, dass Leihmutterschaft keine Dienstleistung wie jede andere ist. Nur aus ökonomischer Not würden Frauen ihren Körper dafür einsetzen. Der Staat habe die Pflicht, Menschen vor sich selber zu schützen. Das gelte für die Leihmutterschaft wie für den Organhandel. Kinderlose Paare hätten kein Recht auf ein Kind.

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