Italien: Eltern haben ein Recht auf Embryonen-Test

fs /  Eltern sollen erfahren dürfen, ob ein künstlich gezeugtes Kind an einer Erbkrankheit leidet.

Italien verstösst gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, weil es verbietet, im Reagenzglas gezeugte Embryonen auf Erbkrankheiten zu untersuchen. Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte könnte Auswirkungen auf die Gesetzgebung anderer Länder haben, welche es verbieten, Embryonen vor dem Einpflanzen in die Gebärmutter zu testen (Präimplantations-Diagnose, PID). Dazu gehören neben Italien die Schweiz und Österreich.
Geklagt hatte ein Paar aus Rom, das ein Kind mit Mukoviszidose bekam. Eine weitere Schwangerschaft brach die Frau ab, weil der Fötus wieder an dieser Erbkrankheit erkrankt war. Um eine weitere Abtreibung zu verhindern, wollte das Paar eine Zeugung im Reagenzglas machen und den Embryo anschliessend testen lassen. In Italien ist die Präimplantations-Diagnose jedoch verboten. Hingegen ist die Abtreibung eines an Mukoviszidose erkrankten Embryos erlaubt.
Eingriff ins Privat- und Familienleben der Eltern
Das sei ein rechtlicher Widerspruch, sagt der Gerichtshof für Menschenrechte. Falls Einschränkungen bei der PID weiter gehen als bei Abtreibungen, sei dies ein unverhältnismässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der Eltern. Dieses sei durch Artikel 8 der Menschenrechtskonvention geschützt. Das Gericht berücksichtigte auch, dass von 32 untersuchten Staaten, welche die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben, nur noch drei die PID verbieten: Italien, die Schweiz und Österreich.
Italien rechtfertigte das PID-Verbot unter anderem mit dem Schutz der Gesundheit der Mutter. Dem hält der Gerichtshof entgegen, dass die erlaubte Abtreibung für die Mutter viel risikoreicher sei. Italien kann das Urteil noch bei der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte anfechten.
Bundesrat möchte Präimplantations-Diagnose erlauben
Falls diese das Urteil in letzter Instanz bestätigt, gebe es in Österreich Handlungsbedarf, sagt Georg Kathrein, Chef der Zivilrechtssektion im Justizministerium. Voraussetzung sei allerdings, dass die italienische Rechtslage mit der österreichischen vergleichbar sei. Rechtlich zwinge ein Urteil des Gerichtshofes für Menschenrechte Österreich zwar nur zum Handeln, wenn Betroffene aus Österreich klagen. «Der gute Ton» gebiete es aber, dass ein Konventionsstaat Entscheidungen des Menschenrechtsgerichtshofes respektiere, so Kathrein in der «Presse». Die österreichische Bioethikkommission hatte kurz zuvor der Regierung empfohlen, die Präimplantations-Diagnosen zuzulassen.
In der Schweiz will der Bundesrat (Regierung) die PID erlauben. Falls das Parlament diesem Vorschlag zustimmt, wird in letzter Instanz das Volk über die Präimplantations-Diagnose entscheiden.

Das Urteil des Menschenrechtsgerichtshofes ist in Französisch veröffentlicht. (Im Suchfeld Aktenzeichen 54270/10 eingeben.)


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