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Eine Mutter muss die Identität des biologischen Vaters ihres Kindes nicht lüften. © iug

Mutter muss Sexpartner nicht nennen

fs /  In Deutschland muss die Mutter eines Kuckuckskindes den Namen des biologischen Vaters nicht preisgeben. Ihre Persönlichkeitsrechte haben Vorrang.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit die Urteile der Vorinstanzen umgestossen. Eine Auskunftspflicht über das Geschlechtsleben sei ein derart weitreichender Eingriff in die Intimsphäre der Mutter, dass dafür eine gesetzliche Grundlage erforderlich sei, sagen die Höchstrichter. Es genüge nicht, wenn ein Gericht eine Auskunftspflicht vorschreibe.
Bundesgerichtshof für Auskunftspflicht
Scheinväter, die ihre Vaterschaft erfolgreich anfechten, werden rückwirkend von der Unterhaltspflicht für das Kind befreit. Sie können geleistete Unterhaltszahlungen vom biologischen Vater zurückverlangen. Dafür müssen sie dessen Identität kennen. Der Bundesgerichthof sprach mit mehreren Urteilen in anderen Fällen Scheinvätern einen allein auf «Treu und Glauben» gestützten Anspruch auf Auskunft zu.
Schutz der Intimsphäre
Das geht dem Verfassungsgericht zu weit. Die verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte der Mutter hätten Vorrang vor dem Recht des Scheinvaters, Unterhaltszahlungen vom biologischen Vater zurückzufordern. Eine Mutter dürfe selber entscheiden, wem sie Einblick in ihre Intimsphäre gewähre. Es sei Sache des Gesetzgebers, wie er «das Interesse der Mutter an der Geheimhaltung intimer Daten ihres Geschlechtslebens einerseits und das finanzielle Regressinteresse des Scheinvaters anderseits» zum Ausgleich bringe.

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