Schweiz: Halbe Rente für die geschiedene Frau

fs /  Ehegatten sollen das Pensionskassen-Guthaben teilen – auch wenn der Partner bei der Scheidung bereits eine Rente bezieht.

Die Schweizer Regierung will das Prinzip der Teilung des Guthabens aus der Pensionskasse (berufliche Vorsorge, 2. Säule) auf solche Ehepaare erweitern, die sich erst nach der Pensionierung (Renteneintritt) scheiden lassen. Damit sollen Frauen besser gestellt werden, die wegen der Haus- und Betreuungsarbeit über keine ausreichende eigene berufliche Vorsorge verfügen. Der Vorschlag für die Reform des Vorsorgeausgleichs geht nun ans Parlament.
Guthaben der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe geäufnet worden sind, sollen neu auch dann hälftig geteilt werden, wenn der Ehegatte mit dem höheren Guthaben – meistens der Mann – zum Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Rente bezieht. Diese Rente soll geteilt und lebenslang ausbezahlt werden. Heute muss sich der Ehegatte mit dem geringeren Pensionskassen-Guthaben – meistens die Frau – bei einer Scheidung nach der Pensionierung des Ehepartners mit einer Entschädigung begnügen. Diese entfälllt, falls der pensionierte Mann vor der Pensionierung der Frau stirbt.
Beibehalten will die Regierung die Möglichkeit, dass ein Ehegatte in der Scheidungsvereinbarung auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise verzichten kann. Eine solche Vereinbarung soll eine «angemessene Vorsorge» nicht infrage stellen. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, soll das Gericht prüfen. Fachfrauen kritisieren seit Jahren dass solche Vereinbarungen in der Praxis verbreitet sind und sich hauptsächlich zuungunsten von Frauen auswirken.
Umstritten war in der Vernehmlassung (Begutachtung) der Stichtag für die Teilung von Vorsorgeleistungen. Vorgesehen ist neu der Tag der Einreichung des Scheidungsverfahrens. Dieser Stichtag benachteilige Frauen, weil die Einzahlungen in die berufliche Vorsorge bis zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr geteilt werden müssen, wurde kritisiert. Andere begrüssten diesen Stichtag. Er verhindere die missbräuchliche Verzögerung einer Scheidung, um noch länger von weiteren Einzahlungen des Ehegatten profitieren zu können.
Aus Kostengründen umstritten war in der Vernehmlassung der Vorschlag, dass Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen alle verwalteten Vorsorge-Guthaben an eine zentrale Stelle melden müssen. Damit will die Regierung Ehegatten und Scheidungsgerichten den Überblick über alle Vorsorge- und Freizügigkeitskonten erleichtern.


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